Hörgeräteakustiker sind aus Sicht der Krankenkassen Leistungserbringer für Medizinprodukte. Ein Vertrag mit den Krankenkassen regelt die Einzelheiten der Hörgeräteversorgung ihrer Versicherten mit neuen Hörgeräten im Rahmen des § 33 Abs. 1 SGB V und die anschließenden Serviceleistungen durch den Akustiker. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen in der Regel zwischen 630,-€ und 840,-€ je nach Hörverlust und Krankenkasse pro Hörgerät zuzüglich Otoplastiken und Reparaturpauschalen. Bei einer beidohrigen Versorgung belaufen gesamten Leistungen der Krankenklassen sich zwischen 1429,-€ 1939,-. Im Durchschnitt sind dies oft bis zu 1700,-€ Leistung der Krankenkasse.
Beispiel:
2 Hörgeräte, 2 Otoplastiken, 2 Reparaturpauschale, ohne Abzüge
Vdek Kassen (TKK, Barmer, DAK u.a) - 1775,30 €
AOK Bundesverband – 1730,10 €
Viele IKK – 1730,10 €
BKK – 1730,10 €
Kanppsschaft, LKK 1730,10 €
Anhand einer Beispielrechnung sehen sie die ungefähren Kosten einer beidseitigen Hörgeräteversorgung im Vergleich.
Basisversorgung | Mittelklasse - Hörgeräte
Gesetzliche Krankenkassen zahlen eine Reparaturpauschale an Ihren Hörakustiker, die alle notwendigen Reparaturen einer Basisversorgung für einen Zeitraum von 6 Jahren abdeckt. Bei Hörgeräten mit Zuzahlungen erhalten Sie ebenfalls diese Pauschale, ggf. fallen bei Reparaturen weitere Eigenanteile an.
Aufgrund der Vielzahl an gesetzlichen Krankenkassen und unterschiedlichen Verträgen, können wir Ihnen hier nur einen ersten Überblick geben. Es bestehen beispielsweise gesonderte Verträge und Erstattungen für Hörgeräteversorgungen von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren, bei stark Schwerhörigen und im Einzelfall auch bei beruflichem Bedarf. Gerne beraten wir Sie hierzu persönlich. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin in einem unserer Fachgeschäfte.
Ob gesetzliche Krankenkassen die Reparaturkosten für Ihre Hörgeräte übernehmen, hängt von dem Hörgerät ab. Handelt es sich um ein Festbetragsgerät, das zu 100 % von der Krankenkasse bezahlt wurde, übernimmt die Kasse auch für einen Zeitraum von 6 Jahren in der Regel die Reparaturkosten.
Auch für Hörgeräte, bei denen Sie selbst Zuzahlungen geleistet haben, stellt die gesetzliche Krankenkasse über 6 Jahre eine Reparatur-Pauschale von 125,- Euro zur Verfügung. Übersteigen die Kosten für die Reparaturen die Höhe des jährlichen Anteils der Pauschale, wird Ihnen die Differenz in Rechnung gestellt.
Hörgeräte brauchen wie alle häufig verwendeten technischen Produkte regelmäßig Pflege und in gewissem Umfang auch Wartung und die richtige Handhabung Wenn Sie von Anfang an einige wenige Punkte sorgfältig beachten, können sie die Reparaturanfälligkeit Ihrer Hörgeräte deutlich verringern:
z.B. Reinigungstücher oder Oto-Vac
z.B. Trockenbox oder UV Trockner
Geräte regelmäßig aufladen und geladen halten
Haarspray verklebt die empfindlichen Mikrofonöffnungen
Wir haben für Sie bewährte Reinigungs- und Pflegemittel zusammengestellt, die Sie bei uns in den Fachgeschäften erwerben können. Wir beraten Sie gerne .
Für die Bewilligung der Krankenkassen-Festbeträge benötigt die Krankenkasse in jedem Falle eine gültige Hörgeräteverordnung vom HNO-Arzt mit der dazugehörigen audiologischen Messung ihres Gehörs.
Die Krankenkasse entscheidet dann erst über eine Bewilligung, sobald die medizinische Notwendigkeit einer Hörhilfe durch einen Facharzt festgestellt wurde. Übrigens: Jeder Hörgeräteakustiker hat sich verpflichtet, zuzahlungsfreie Hörgeräte (also Hörgeräte, die vollständig von der Krankenkasse übernommen werden), anzubieten. Diese sogenannten Festbetragsgeräte erfüllen schon sehr hohe technische Anforderungen für Tragekomfort und Sprachverstehen.